Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle
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18.1 Allgemeines

Teil B Nr. 18.1 VersMedV · Rechtsstand 20.09.2026

Amtlicher Bewertungsmaßstab – 18.1 Allgemeines

Der GdS/GdB für angeborene und erworbene Schäden an Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend durch die funktionellen Auswirkungen bestimmt: Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit sowie gegebenenfalls die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise mit dem jeweiligen Schaden verbundenen Beschwerden sind bereits im Tabellenwert berücksichtigt.

Außergewöhnliche Schmerzen können zusätzlich zu berücksichtigen sein. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen eines Gelenkes können funktionell schwerer wiegen als eine Versteifung. Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen und Atrophien gehören in die Funktionsanalyse.

Keine Bilddiagnostik-Bewertung: Röntgen-, CT- oder MRT-Veränderungen allein begründen keinen GdB. Ebenso begründet die bloße Tatsache einer Operation – etwa Meniskus- oder Bandscheibenoperation – für sich allein keinen GdB.

Das Bewegungsausmaß der Gelenke wird nach der Neutral-Null-Methode angegeben. Bei entzündlich-rheumatischen Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sind zusätzlich Krankheitsaktivität, Allgemeinzustand und Organbeteiligung zu berücksichtigen. Bei Osteoporose/Osteopenie kommt es auf Funktionsbeeinträchtigung und Schmerzen an; eine allein messtechnisch verminderte Knochendichte genügt nicht.

Rechtsprechung

Gericht / Datum Aktenzeichen Kernaussage
Bundessozialgericht
07.04.2011
B 9 SB 47/10 B Bei wechselhaften Beschwerden kann die Sachaufklärung nicht allein auf den Untersuchungsbefund an einem einzelnen Tag verengt werden. Für Verlauf und Alltagsauswirkungen können auch anamnestische Angaben und weitere Beweismittel Bedeutung gewinnen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
07.12.2017
L 6 SB 4071/16 Bildgebende Veränderungen und die bloße Tatsache einer Operation bestimmen den GdB nicht. Entscheidend sind Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit und gegebenenfalls außergewöhnliche Schmerzen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
10.08.2022
L 3 SB 2/21 Die Entscheidung verdeutlicht die funktionsbezogene Bewertung mehrerer orthopädischer Bereiche. Neben Bewegungsmaßen sind insbesondere Minderbelastbarkeit und Kraftminderung zu berücksichtigen; bei der Schulter kann eine erhebliche Kraftminderung den Tabellenwert der reinen Bewegungsbegrenzung erhöhen.
LSG Berlin-Brandenburg
23.06.2011
L 11 SB 298/08 Nicht der bildgebende oder diagnostische Befund, sondern die tatsächlich feststellbare Funktionsbehinderung ist für den GdB maßgebend. Bei reduzierter Belastbarkeit beider Hände mit geringer Einschränkung von Greiffunktion und Feinmotorik wurde ein Einzel-GdB 20 zugrunde gelegt; Knie- und Fußbefunde wurden nach ihren funktionellen Folgen bewertet.