Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.
Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird
entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung,
Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher
Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an
der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre
Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch
nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der
Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie)
durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.
Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.
Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos
eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.
Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtitigung des Blut- und
Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.
Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung
neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt
für Kollagenosen und Vaskulitiden.
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen
Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von
der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch
nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines
GdS.